Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht fahren kann, verlieren Sie die Möglichkeit, es zu nutzen. Dafür sieht das Schadensrecht eine Entschädigung vor, die Nutzungsausfall heißt. Die Höhe richtet sich in der Regel nach einer Tabelle, die Tagessätze nach Fahrzeugklasse festlegt. Der Anspruch hängt davon ab, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen können und ob ein Ersatzwagen für Sie zumutbar ist.
Key Takeaways
- Nutzungsausfall ist eine Entschädigung für den Verlust der Nutzbarkeit Ihres Fahrzeugs, nicht für einen Mietwagen.
- Die Höhe wird meist über Tagessätze aus der Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle geschätzt, je nach Fahrzeuggruppe von 23 € bis 175 € pro Tag. Die Tabelle ist eine Schätzhilfe, kein Gesetz.
- Der Anspruch dauert so lange, wie die Reparatur oder Wiederbeschaffung nach dem Unfall dauert. Verzögerungen auf Ihrer Seite können ihn verkürzen.
- Ein Mitverschulden mindert den Anspruch. Ein eigener zumutbarer Zweitwagen schließt ihn aus. Mietwagen oder Nutzungsausfall: Für denselben Zeitraum gibt es nur eines von beiden.
Was ist Nutzungsausfall?
Nutzungsausfall ist die Entschädigung dafür, dass Sie ein Fahrzeug nicht nutzen können, das Sie besitzen oder dauerhaft zur Verfügung haben. Es handelt sich um einen Schadensposten, der über den reinen Reparaturpreis hinausgeht. Er gleicht den Nachteil aus, dass Sie für die Dauer des Ausfalls auf Mobilität verzichten müssen.
Das Prinzip ist im Schadensersatzrecht verankert, insbesondere in § 249 BGB, der die Wiederherstellung und den erforderlichen Geldbetrag regelt. Den genauen Wortlaut finden Sie auf gesetze-im-internet.de. Die Höhe ist aber nicht im Gesetz festgelegt, sondern wird von Gerichten geschätzt.
Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung berechnet?
Die Praxis verwendet vor allem die Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch, die heute von EurotaxSchwacke herausgegeben wird. Sie ordnet rund 40.000 Fahrzeugmodelle elf Gruppen zu, von A (Kleinwagen) bis L (Oberklasse und Sportwagen). Für jede Gruppe nennt sie einen Tagessatz. Der Tagessatz wird mit der Anzahl der Ausfalltage multipliziert.
Der niedrigste Tagessatz liegt bei 23 € in Gruppe A, der höchste bei 175 € in Gruppe L.
Die genaue Gruppe Ihres Modells und den aktuellen Tagessatz entnehmen wir der jeweils gültigen Tabellenausgabe und weisen sie im Gutachten aus. Die vollständige Tabelle ist lizenzpflichtig, deshalb geben wir hier nur die Spanne an.
Rechenbeispiel: Liegt der Tagessatz Ihres Fahrzeugs bei 50 € und dauert die Reparatur laut Gutachten 6 Arbeitstage, ergibt das 300 € Nutzungsausfall. Bei einer Haftungsquote von 75 % wären es 225 €.
Der Bundesgerichtshof hat die Tabelle als geeignete Methode zur Schadensschätzung anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03, Volltext bei verkehrslexikon.de). Die Entscheidung über die konkrete Höhe bleibt aber dem Gericht überlassen, das nach § 287 ZPO schätzt. Die Tabelle ist also eine Orientierung und kein verbindlicher Maßstab.
Bei älteren Fahrzeugen wird häufig herabgestuft. Die Bearbeiter der Tabelle empfehlen, Pkw über fünf Jahre eine Gruppe und über zehn Jahre eine weitere Gruppe tiefer einzustufen. Der BGH hat im Fall eines über 15 Jahre alten Fahrzeugs eine Herabstufung um zwei Gruppen gebilligt (VI ZR 357/03). Eine feste Regel hat er nicht aufgestellt. Die Einstufung sollte deshalb im Gutachten nachvollziehbar begründet sein.
Wie lange besteht der Anspruch?
Der Anspruch besteht für die Zeit, in der Sie das Fahrzeug nicht nutzen können, und zwar in der Regel bis zur Reparatur oder Wiederbeschaffung. Bei einem Totalschaden ist das die Zeit, die Sie für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigen. Die Ausfallzeit muss so kurz wie möglich gehalten werden.
Verzögern Sie die Reparatur ohne sachlichen Grund, kann die Versicherung einwenden, dass der Ausfall vermeidbar war. Ein gutes Gutachten dokumentiert deshalb den Zustand, die Schadenhöhe und die Dauer der Reparatur. Es belegt, warum das Fahrzeug nicht sofort genutzt werden kann, und stützt so Ihre Forderung.

Echter Fall aus unseren Gutachten: Außenspiegel abgerissen, Kratzer an Tür und Kotflügel, Schadenhöhe rund 7.000 €. Für die Dauer der Reparatur kann Nutzungsausfall ein Thema sein.
Wann entfällt der Anspruch?
Der Ausfall muss für Sie spürbar sein. Steht Ihnen ein eigener Zweitwagen zur Verfügung, dessen Nutzung Ihnen zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall (BGH, Urteil vom 11.10.2022, VI ZR 35/22; bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.10.2025, VI ZR 246/24). Dass Ihr eigentliches Fahrzeug höherwertiger ist, macht den Zweitwagen nicht unzumutbar. Leiht Ihnen dagegen ein unbeteiligter Dritter, etwa ein Bekannter, ein Auto, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen (Urteil VI ZR 246/24 im Volltext).
Mietwagen und Nutzungsausfall schließen sich für denselben Zeitraum aus. Nehmen Sie einen Mietwagen, ersetzt die gegnerische Versicherung die erforderlichen Mietwagenkosten, und Nutzungsausfall gibt es für diese Tage nicht. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, erhalten Sie stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung. Wer einen Mietwagen nimmt, sollte vorab klären, welche Kosten die Versicherung übernimmt.
Was mindert den Anspruch?
Ein Mitverschulden am Unfall führt zu einer Kürzung. Wenn Sie den Unfall teilweise verursacht haben, wird der Nutzungsausfall im Verhältnis Ihrer Haftungsquote gekürzt. Auch Verzögerungen auf Ihrer Seite, etwa durch späte Auftragsvergabe, können den Anspruch verkürzen.
Die Versicherung prüft außerdem, ob das Fahrzeug vor dem Unfall tatsächlich genutzt wurde. Ein Fahrzeug, das ohnehin nicht fahrbereit war oder stillstand, begründet keinen Anspruch. Der Zustand vor dem Unfall gehört deshalb ins Gutachten.
Wie sollten Sie vorgehen?
Dokumentieren Sie den Ausfall von Anfang an. Sichern Sie den Nachweis, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht nutzbar ist, etwa durch eine Bestätigung der Werkstatt oder einen Abschleppbeleg. Notieren Sie die Tage, an denen das Auto nicht gefahren werden konnte.
Holen Sie frühzeitig ein Gutachten ein, damit die Schadenhöhe und die Reparaturdauer belegt sind. Achten Sie darauf, dass die Begutachtung zügig erfolgt, denn jeder Tag der Verzögerung kann dem Anspruch schaden. Bei uns liegt das Gutachten in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor.
Welche Unterlagen sollten Sie sammeln?
Der Anspruch auf Nutzungsausfall ist nur so gut wie seine Belege. Sammeln Sie daher von Anfang an alle Unterlagen, die den Ausfall und seine Dauer zeigen. Dazu gehören das Gutachten mit Schadenhöhe und Reparaturdauer, die Auftragsbestätigung der Werkstatt, der Abschleppbeleg, falls ein Abschlepper nötig war, sowie die Fahrzeugpapiere.
Wichtig sind auch Nachweise zu Ihrer Nutzung. Ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen über regelmäßige Fahrten können zeigen, dass das Fahrzeug tatsächlich im Alltag gebraucht wurde. Bei einem Arbeitsweg ist es hilfreich, die Strecke und die Fahrtzeiten festzuhalten. So lässt sich belegen, dass der Ausfall Ihren Alltag spürbar betraf.
Halten Sie außerdem fest, ob Ihnen ein eigener Zweitwagen zur Verfügung stand und warum seine Nutzung gegebenenfalls nicht zumutbar war, etwa weil er gleichzeitig von einem Familienmitglied gebraucht wurde.
Bewahren Sie alle Schriftstücke mit Datum auf, auch E-Mails und Telefonnotizen mit der Versicherung. Bei späteren Streitigkeiten entscheidet oft die Dokumentation, nicht die Erinnerung an einzelne Gespräche.
Wie Sie den Anspruch gegenüber der Versicherung geltend machen
Melden Sie den Nutzungsausfall zusammen mit der Schadenregulierung an. Nennen Sie den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht nutzbar war, und fügen Sie die Belege bei. Eine pauschale Forderung ohne Zeitraum lässt sich schwer prüfen und verzögert die Zahlung. Eine klare Aufstellung mit Datum und Begründung erleichtert der Gegenseite die Prüfung.
Wenn die Versicherung nur einen Teil des Anspruchs anerkennt, bitten Sie um eine schriftliche Begründung. Sie können dann gezielt auf die Punkte eingehen, die Sie für unzutreffend halten. Häufig geht es um die Einstufung des Fahrzeugs, die Dauer der Reparatur oder die Frage, ob ein Ersatzfahrzeug zumutbar war.
Bleibt eine Einigung aus, kann ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht die Forderung durchsetzen. Die Tabelle ist dann nur ein Ausgangspunkt, denn das Gericht schätzt die Höhe nach § 287 ZPO selbst. Gute Unterlagen verbessern Ihre Position in dieser Lage deutlich.
Häufige Fragen
Bekomme ich Nutzungsausfall auch ohne Mietwagen?
Ja, gerade dann. Nutzungsausfall erhalten Sie, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, das Fahrzeug nicht nutzbar ist und Ihnen kein eigener zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung steht.
Wie wird der Tagessatz ermittelt?
Der Tagessatz richtet sich nach der Gruppe Ihres Fahrzeugmodells in der Tabelle, zwischen 23 € und 175 € pro Tag. Bei älteren Fahrzeugen wird oft herabgestuft. Gerichte können im Einzelfall abweichen.
Was passiert, wenn die Reparatur sich verzögert?
Der Anspruch kann weiter bestehen, wenn die Verzögerung nicht Ihnen zuzurechnen ist. Liegt die Verzögerung in Ihrem Verantwortungsbereich, kann die Versicherung kürzen.
Gilt der Anspruch auch bei einem Totalschaden?
Ja. Bei einem Totalschaden wird der Nutzungsausfall für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung geschätzt.
Unfall und Ausfall dokumentieren lassen
Nach einem unverschuldeten Unfall ist unser Gutachten für Sie als Geschädigten kostenlos. Melden Sie den Schaden rund um die Uhr unter 0711 82654569 oder digital. Die Begutachtung Ihres Fahrzeugs in Stuttgart dokumentiert Schadenhöhe und Reparaturdauer, die für die Nutzungsausfall-Berechnung entscheidend sind. Mehr dazu finden Sie unter Unfallgutachten Stuttgart.
